Satzung - Männergesangverein Unteruhldingen

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Männergesangverein 1921 Unteruhldingen

§ 1  Name und Sitz des Vereines
Der Verein, der am 03. März 1921 gegründet wurde und Mitglied des Bodensee-Hegau-Chorverbandes im Deutschen Chorverband e.V. ist, führt den Namen: Männergesangverein 1921 Unteruhldingen, Er hat seinen Sitz in Ünteruhldingen, Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
 
§ 2  Zweck des Vereines
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges und des  Gesanges mit Instrumental- und Gitarrenbegleitung. Durch regel­mäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sie soll vielmehr dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie; eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er­halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
 
§ 3  Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden, fördernden und Ehrenmitglieder:' Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand  nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muß nicht begründet werden.
  
 § 4  Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
 
a)     durch freiwilligen Austritt
b)     durch Tod
c)     durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand, Bis zur Erklärung des Austritts bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod des Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vor­standes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Eine Berufung bei der Mitgliederversammlung ist möglich.
 
§ 5  Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden und Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetz­ten Beitrag zu entrichten, Ehrenmitglieder sind von der Bei­tragspflicht befreit. Die Sänger haben die vereinseigene Sänger­kleidung pfleglich zu behandeln. Bei Ausscheiden ist die Kleidung im gereinigten Zustand zurückzugeben.

§ 6  Organe des Vereins sind:
a)     der Vorstand
b)     der Beirat
c)     die Mitgliederversammlung
 
§ 7  Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
 
a)     dem ersten Vorsitzenden
b)     dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)     dem Kassierer
d)     dem Schriftführer
 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt und ist Vorstand nach § 26 BGB.

§ 8  Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
 
a)      Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
b)      Einberufung der Mitgliederversammlung.
c)      Ausführung der Beschlüsse der  Mitgliederversammlung.
d)      Erstellung des Jahresberichtes.
e)      Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
f)       Der Vorstand beruft und entlässt den Chorleiter.
g)      Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegen­heiten die Meinung des Beirates einzuholen.

§ 9  Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahre - vom Tag der Wahl an gerechnet - gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar ist jedes geschäftsfähige Vereins-mitglied.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen wählen.

§ 10  Beschlussfassung des Vorstandes.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich ein­berufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmit­glieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vor­sitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit, Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters, Die Vorstandsbeschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten. Die Niederschrift soll 0rt und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis beinhalten.

§ 11 Der Beirat
Der Beirat besteht aus zwei singenden Mitgliedern, dem Notenwart, dem Chronist und einem Vertreter der passiven Mitglieder des Vereins. Der Beirat wird auf die Dauer von einem Jahre gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Der Beirat muss zu den Vorstandssitzungen mit Sitz und Stimme geladen werden.
 
§ 12  Der Chorleiter
Der Chorleiter nimmt an den Vorstandssitzungen als beratendes Mitglied teil. Der Chorleiter leitet den Verein in musikalischer Hinsicht, d.h. die Proben und die musikalischen Veranstaltungen. Die Anschaffungen, die die Arbeiten des Chorleiters betreffen, werden in Abstimmung zusammen mit dem Vorstand und Beirat getätigt Der Chorleiter hat das Recht, säumigen Probebesuchern die Mitwir­kung bei Veranstaltungen zu versagen.
Weitere Rechte und Pflichten des Chorleiters bleiben einem even­tuellen Anstellungsvertrag vorbehalten.
 
§ 13  Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tag und unter Bekanntgabe der Tagesordnung im amtlichen Gemeinde-Mitteilungsblatt, einzuberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Beschlüsse erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittel Mehrheit erforderlich, bei Vereinsauflösung ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Anzugeben sind: Ort, Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut schriftlich festzu­halten.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
 
a)      Festlegung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b)      Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c)      Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
d)      Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates;
e)      Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 1 Jahr;
f)       Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
g)      Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;
h)      Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
i)       Ernennung von Ehrenmitgliedern;
k)      Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.
 
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
 
§ 14  Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitglieder­versammlung einberufen.
Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mit­glieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand ver­langt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der § 13 dementsprechend.
 
§ 15  Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16  Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende mit der Vermögensabwicklung beauftragt. Das Vermögen ist nach Auflösung des Vereins bei der Gemeindeverwaltung Uhldingen-Mühlhofen oder deren Rechtsnachfolgerin zu hinterlegen, mit der Maßgabe, dass dasselbe bei Wiederbegründung einer chorischen Vereinigung dieser zufällt. Sollte sich nach Ablauf von 5 Jahren kein Nachfolgeverein gegründet haben, ist das Vermögen für einen gemeinnützigen Zweck im Ortsteil Unteruhldingen zu verwenden.
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 15. Januar 1983 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

© Männergesangverein Unteruhldingen
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